Kleine Anfrage 2188 – Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertage sind in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich arbeitsfreie Tage. An ihnen gilt ein Beschäftigungsverbot, welches im Grundgesetz verankert ist. Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen müssen, sofern sie nicht bereits anderweitig geregelt sind, bei der zuständigen Bezirksregierung beantragt werden.

Laut Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 17/4990 des Abgeordneten Josef Neumann zur Situation der Arbeitsschutzverwaltung in NRW, gab es im Jahr 2017 bei Kontrollen des Arbeitsschutzes 1.638 Verstöße gegen das Rechtsgebiet „Arbeitszeit“.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie viele Ausnahmeanträge zur Sonn- und Feiertagsarbeit sind in den Bezirksregierungen von 2010 bis 2018 gestellt worden? Bitte nach Bezirksregierungen und Jahren aufschlüsseln.
  2. Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden dabei von den jeweiligen Bezirksregierungen erteilt?
  3. Wer wird in einem Genehmigungsverfahren zu den Anträgen gehört bzw. um Stellungnahme gebeten?
  4. Wer erhält nach einer Ablehnung bzw. Genehmigung der Ausnahme einen Bericht über den Ausgang?
  5. Welche 10 Genehmigungsgründe wurden bei den Bezirksregierungen von den Unternehmen am häufigsten gestellt? Bitte mit Gewichtung.

Jürgen Berghahn

Antwort Kleine Anfrage 2188