Kleine Anfrage 4902 – Auswirkungen der neuen Abstandsregelung für Windenergieanlagen im Kreis Lippe

In einer Pressemitteilung kurz vor Weihnachten unterrichtete die Landesregierung über die geplante Anhebung der Abstandsregeln für Windenergieanlagen auf 1.000 Meter zu Wohngebäuden. Bauministerin Ina Scharrenbach bezeichnete diese Regelung als einen „fairen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Bevölkerung und den Zielen der Energieversorgung“.

Inwieweit sich diese geplante Gesetzesänderung auf den langfristigen Betrieb bestehender Windenergieanlagen, auf sich in Planungsphasen befindende neue Windenergieanlagen und dadurch auf die Umstellung auf klimafreundliche Stromerzeugung in NRW insgesamt auswirkt, blieb jedoch unerwähnt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Flächen in Lippe, die bislang für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden sollen bzw. nach bisher geltender Gesetzeslage bebaubar wären, werden in Anwendung der 1.000-Meter-Abstandsregelung wegfallen? Bitte eine Gesamtflächensumme sowie eine Gegenüberstellung zur Fläche, die nach heutiger Gesetzeslage nutzbar wäre, nennen.
  2. Bei wie vielen der lippischen Windenergieanlagen geht in den kommenden fünf, zehn bzw. 15 Jahren die technische Lebensdauer von 20 Jahren zu Ende, so dass ein Repowering der Anlage nötig wird?
  3. Welche Auswirkungen hat der 1.000 Meter Mindestabstand auf das Repowering von bestehenden Windenergieanlagen im Kreis Lippe? Bitte aufschlüsseln nach Auswirkungen bei gleicher Höhe und Leistung und Auswirkungen bei höherer Leistung und größerer Höhe.
  4. Welche Auswirkungen hat der § 249 BauGB zu landesgesetzlichen Mindestabständen auf Windvorrangflächen der Kommunen im Kreis Lippe für die Errichtung von Windenergieanlagen?
  5. Wie groß ist der Anteil an Flächen in NRW, die durch die Anwendung der 1.000-Meter-Abstandsregel nicht mehr für Windenergieanlagen genutzt werden können?

Jürgen Berghahn

Antwort Kleine Anfrage 4902