Härtefallhilfen für private Haushalte
Die Härtefallhilfen richten sich an Privathaushalte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 nicht leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Holzpellets oder Flüssiggas) bezogen haben. Betroffene können Rechnungen aus diesem Zeitraum bei den zuständigen Behörden der Länder einreichen und so eine direkte Unterstützung erhalten. Davon umfasst sind Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
In Anlehnung an die Systematik der Preisbremsen für Gas und Strom unterstützt die Bundesregierung Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022, sofern sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben zu tragen hatten. Mit den Härtefallhilfen werden die Mehrkosten abgefedert, die über eine Verdopplung des Preisniveaus des Jahres 2021 hinausgehen.
Entscheidend für die Entlastung sind somit nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021. Eine Entlastung setzt voraus, dass der gezahlte Preis für den Energieträger mindestens doppelt so hoch ist wie der Referenzpreis des Jahres 2021. Als Referenzpreis wird der durchschnittliche Preis des jeweiligen nicht-leitungsgebundenen Energieträgers in 2021 zugrunde gelegt. 80% der so ermittelten Mehrkosten werden durch die Härtefallhilfen erstattet. Der Zuschuss je Privathaushalt beträgt bis zu 2.000 Euro. Voraussetzung für eine Erstattung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Entlastung von mindestens 100 Euro.
Härtefallhilfen auf einen Blick
- Entlastungszeitraum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022
- Eine Verdopplung des Preisniveaus von 2021 für nicht leitungsgebundene Energieträger ist selbst zu tragen
- Darüber hinaus Erstattung von 80% der Mehrkosten
- Bis zu 2.000 Euro Zuschuss je Privathaushalt
- Antragstellung und Auszahlung erfolgen über ein digitales Antragsverfahren des jeweiligen Landes
- Privathaushalte, die eine Feuerstätte betreiben, sind antragsberechtigt
- Vermieter stellen einen gemeinsamen Antrag je Wohngebäude
- Mieter müssen in der Regel keinen separaten Antrag stellen
Wer kann wo einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind private Haushalte, die eine Feuerstätte für nicht-leitungsgebundene Energieträger betreiben. Mieter erhalten die Entlastung über ihren Vermieter, der einen gemeinsamen Antrag je Wohngebäude stellt. Entsprechendes gilt auch für Wohnungseigentumsgemeinschaften. Die Antragstellung erfolgt in einem digitalen Verfahren über die Antragsplattform des jeweiligen Landes, in dem sich die Feuerstätte befindet.
Die Freischaltung der notwendigen Portale und der Antragstellungen bei den Ländern wird schnellstmöglich erfolgen. Die Bundesländer informieren dazu über die zuständigen Landesministerien und ihre jeweiligen Bewilligungsstellen.